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Rechtssatz RS0131095

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131095

Geschäftszahl

5Ob71/16a

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Rechtssatz

Dem Schriftformgebot des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Halbsatz MRG kann daher auch ohne Unterfertigung eines Schriftstücks entsprochen werden. Mit der Übergabe eines Exposés, das auf die einen Lagezuschlag rechtfertigenden maßgeblichen Umstände hinweist, ist das gesetzlich geforderte Schriftformgebot des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Halbsatz MRG nach seinem dargestellten Zweck auch dann gewahrt, wenn das dem Mieter ausgehändigte Schriftstück nicht vom Vermieter, sondern von einem von diesem mit der Vermittlung der Wohnung beauftragten Immobilienmakler erstellt und übergeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 71/16a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 71/16a
    Veröff: SZ 2016/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131095

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20160929_OGH0002_0050OB00071_16A0000_002