Rechtssatz RS0131096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131096
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Rechtssatz
Ein Nachmieter kann einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum nur nach § 15c lit a Z 2 iVm § 15e Abs 1 lit b WGG stellen, das heißt, wenn er auf eine zumindest eigene 10‑jährige Nutzungsdauer verweisen kann.Ein Nachmieter kann einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum nur nach Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15 e, Absatz eins, Litera b, WGG stellen, das heißt, wenn er auf eine zumindest eigene 10‑jährige Nutzungsdauer verweisen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131096
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161025_OGH0002_0050OB00177_16I0000_001