Rechtssatz RS0131099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131099
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Um die Regresshaftung in zeitlicher Hinsicht nicht unüberschaubar zu machen, endet die Haftung des Rückgriffspflichtigen nach Ablauf der absoluten Frist des § 933b Abs 2 Satz 2 ABGB von fünf Jahren. Die Frist beginnt auch bei versteckten Mängeln mit Übergabe der mangelhaften Sache an den Regressberechtigten.Um die Regresshaftung in zeitlicher Hinsicht nicht unüberschaubar zu machen, endet die Haftung des Rückgriffspflichtigen nach Ablauf der absoluten Frist des Paragraph 933 b, Absatz 2, Satz 2 ABGB von fünf Jahren. Die Frist beginnt auch bei versteckten Mängeln mit Übergabe der mangelhaften Sache an den Regressberechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131099
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161123_OGH0002_0030OB00142_16B0000_001