Rechtssatz RS0131100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131100
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache, für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131100
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161123_OGH0002_0030OB00153_16W0000_001