Rechtssatz RS0131101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131101
Geschäftszahl
10ObS124/16g
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Rechtssatz
Für die Feststellung des Geburtsdatums nach § 358 ASVG ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person direkt gegenüber dem Versicherungsträger maßgeblich, nicht hingegen die erste Angabe der versicherten Person gegenüber ihrem Dienstgeber, den eine An- und Abmeldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger trifft.Für die Feststellung des Geburtsdatums nach Paragraph 358, ASVG ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person direkt gegenüber dem Versicherungsträger maßgeblich, nicht hingegen die erste Angabe der versicherten Person gegenüber ihrem Dienstgeber, den eine An- und Abmeldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131101
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161011_OGH0002_010OBS00124_16G0000_001