Rechtssatz RS0131102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131102
Geschäftszahl
10ObS114/16m
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Norm
KBGG idF BGBl I 2013/117 §26a
Rechtssatz
Die 14‑tägige Frist für die einmalige Änderungsmöglichkeit beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a KBGG ab der erstmaligen Antragstellung und nicht ab Erhalt der Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG über den voraussichtlichen Beginn, das Ende und die Höhe des Leistungsanspruchs zu laufen.Die 14‑tägige Frist für die einmalige Änderungsmöglichkeit beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26 a, KBGG ab der erstmaligen Antragstellung und nicht ab Erhalt der Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz eins, KBGG über den voraussichtlichen Beginn, das Ende und die Höhe des Leistungsanspruchs zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131102
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161011_OGH0002_010OBS00114_16M0000_001