Rechtssatz RS0131106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131106
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Rechtssatz
Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd § 202 Abs 1 ASVG Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (§ 189 Abs 1 ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und berufliche Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass insofern keine „Überversorgung“ stattfinden darf.Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd Paragraph 202, Absatz eins, ASVG Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (Paragraph 189, Absatz eins, ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und berufliche Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass insofern keine „Überversorgung“ stattfinden darf.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 56/16g
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 56/16g
Veröff: SZ 2016/90
- 10 ObS 161/16y
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 161/16y
Auch; Beisatz: Der Versehrte hat nur einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung, ein Anspruch auf die jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechende Prothese ist aus dem Unfallversicherungsrecht nicht abzuleiten. (T1)
Beisatz: Ob ein Hilfsmittel geeignet ist, den Versehrten in die Lage zu versetzen, einen ihm angemessenen Platz im beruflichen und wirtschaftlichen Leben (§ 172 Abs 2 ASVG) sowie in der Gemeinschaft einzunehmen, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)
- 10 ObS 43/17x
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 43/17x
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 143/17b
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 143/17b
Beis wie T2
- 10 ObS 155/20x
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 155/20x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131106
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20160913_OGH0002_010OBS00056_16G0000_001