Rechtssatz RS0131107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131107
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Rechtssatz
Der Versehrte hat zwar auch in dem der Unfallheilbehandlung zugehörigen Bereich des § 202 Abs 1 ASVG einen Anspruch auf Versorgung durch Sachleistung. Diese erfolgt allerdings primär in der vom Unfallversicherungsträger gewählten Form. Der Versehrte hat daher einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung gemäß § 202 Abs 1 ASVG, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel. Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft vielmehr der Unfallversicherungsträger im Rahmen des ihm gemäß § 193 ASVG eingeräumten freien Ermessens. Wünscht der Versehrte eine nicht erforderliche, höhere Kosten bedingende Ausführung, die in seinen persönlichen oder beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, so hat er die Mehrkosten zu tragen.Der Versehrte hat zwar auch in dem der Unfallheilbehandlung zugehörigen Bereich des Paragraph 202, Absatz eins, ASVG einen Anspruch auf Versorgung durch Sachleistung. Diese erfolgt allerdings primär in der vom Unfallversicherungsträger gewählten Form. Der Versehrte hat daher einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, ASVG, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel. Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft vielmehr der Unfallversicherungsträger im Rahmen des ihm gemäß Paragraph 193, ASVG eingeräumten freien Ermessens. Wünscht der Versehrte eine nicht erforderliche, höhere Kosten bedingende Ausführung, die in seinen persönlichen oder beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 56/16g
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 56/16g
Veröff: SZ 2016/90
- 10 ObS 161/16y
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 161/16y
Beisatz: Der Versehrte hat nur einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung, ein Anspruch auf die jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechende Prothese ist aus dem Unfallversicherungsrecht nicht abzuleiten. (T1)
Beisatz: Ob ein Hilfsmittel geeignet ist, den Versehrten in die Lage zu versetzen, einen ihm angemessenen Platz im beruflichen und wirtschaftlichen Leben (§ 172 Abs 2 ASVG) sowie in der Gemeinschaft einzunehmen, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)
- 10 ObS 43/17x
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 43/17x
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 155/20x
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 155/20x
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131107
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20160913_OGH0002_010OBS00056_16G0000_002