Rechtssatz RS0131108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131108
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch für die Leistung eines Wahlarztes ist auch daran gebunden, dass dieser nach dem ÄrzteG zulässigerweise als Wahlarzt tätig sein kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 109/16a
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 109/16a
Beisatz: Hier: Kein Kostenersatz für eine infolge Verstoß gegen § 45 Abs 4 ÄrzteG (Verbot der freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz) unzulässig erfolgte ärztliche Behandlung. (T1)
- 10 ObS 21/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 ObS 21/24x
Beisatz: Hier: Kein Kostenersatz für eine infolge Verstoß gegen § 45 Abs 2 und 3 ÄrzteG (Verbot von mehr als zwei Berufssitzen) unzulässig erfolgte ärztliche Behandlung (Behandlung wurde nicht an den Berufssitzen gemäß § 45 Abs 2 und 3 ÄrzteG durchgeführt). (T2)
- 10 ObS 54/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 ObS 54/24z
vgl; Beisatz: Hier: Kein Kostenersatz infolge unzulässiger Übertragung einer Parodontalbehandlung an eine Prophylaxeassistenz (§ 24 Abs 3 iVm §§ 84 ff ZÄG). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131108
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20161011_OGH0002_010OBS00109_16A0000_001