Rechtssatz RS0131109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131109
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Rechtssatz
Die Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung eines Benützungsentgelts (§ 1041 ABGB) gegen einen Mit‑ und Wohnungseigentümer, der allgemeine Teile der Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen ausschließlich nützt, gehört nicht zur Verwaltung der Liegenschaft iSd § 18 Abs 1 Satz 1 WEG 2002. Die Eigentümergemeinschaft ist somit nicht nach § 18 Abs 1 WEG 2002 aktivlegitimiert.Die Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung eines Benützungsentgelts (Paragraph 1041, ABGB) gegen einen Mit‑ und Wohnungseigentümer, der allgemeine Teile der Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen ausschließlich nützt, gehört nicht zur Verwaltung der Liegenschaft iSd Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002. Die Eigentümergemeinschaft ist somit nicht nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 aktivlegitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131109
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161122_OGH0002_0050OB00088_16A0000_001