Rechtssatz RS0131117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131117
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Rechtssatz
Die rechtliche Qualifikation einer – am wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht beteiligten und von der Rechtskraftwirkung des Zwischenfeststellungsantrags daher nicht erfassten – Person als Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des § 24 WEG 1975 oder § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 zum Zeitpunkt des Abschlusses von Benützungsvereinbarungen ist nicht feststellungsfähig.Die rechtliche Qualifikation einer – am wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht beteiligten und von der Rechtskraftwirkung des Zwischenfeststellungsantrags daher nicht erfassten – Person als Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des Paragraph 24, WEG 1975 oder Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 zum Zeitpunkt des Abschlusses von Benützungsvereinbarungen ist nicht feststellungsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131117
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161122_OGH0002_0050OB00147_16B0000_001