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Rechtssatz RS0131118

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131118

Geschäftszahl

15Os2/16g

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Rechtssatz

Wenn über einen Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht des Privatanklägers und einen Widerspruch gegen eine Sicherstellung rechtskräftig entschieden wurde, ist ein ohne Änderung der Verhältnisse erhobenes, denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes neuerliches Begehren desselben Beteiligten wegen „res iudicata“ zurückzuweisen. In dieser Konstellation läuft die sechsmonatige Frist für dessen Erneuerungsantrag (Artikel 35, Absatz eins, MRK) ‑ auch wenn im zweiten Fall anstatt mit Zurückweisung verfehlt neuerlich meritorisch entschieden wurde ‑ ab der letztinstanzlichen Entscheidung zum Erstantrag.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 2/16g
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 2/16g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131118

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20161116_OGH0002_0150OS00002_16G0000_001