Rechtssatz RS0131122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131122
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Rechtssatz
Die Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR neu gehört nicht zu den Streitigkeiten, die ein Gesetz ausdrücklich oder schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Eine analoge Anwendung des § 838a ABGB ist mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke ausgeschlossen.Die Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR neu gehört nicht zu den Streitigkeiten, die ein Gesetz ausdrücklich oder schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Eine analoge Anwendung des Paragraph 838 a, ABGB ist mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 81/16a
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 Ob 81/16a
Beisatz: Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzuweisung der Aufteilungsansprüche von Gesellschaftern einer GesbR in das außerstreitige Verfahren ganz offensichtlich auf einer planwidrigen Lücke des Gesetzgebers beruhe, der es unterlassen habe, eine adäquate Ersatzregelung für die Bestimmung des § 1188 ABGB aF zu schaffen, bieten weder das GesbR-Reformgesetz noch die dazu vorliegenden Materialien. (T1)
Beisatz: Schließlich hat der Gesetzgeber mit dem GesbR-Reformgesetz auch die Bestimmung des § 1190 ABGB aF, die hinsichtlich der vertraglichen Bestellung von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GesbR auf die Normen des Miteigentumsrechts (§§ 833 bis 842 ABGB) verwies, aufgehoben. (T2); Veröff: SZ 2016/137
- 6 Ob 162/19w
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 162/19w
Vgl; Beisatz: Ansprüche auf Auskunft und Bucheinsicht sind bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich im Liquidationsstadium befindet, im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T3)
- 6 Ob 89/22i
Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 89/22i
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131122
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20161219_OGH0002_0090OB00081_16A0000_002