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Rechtssatz RS0131122×

Rechtssatz RS0131122

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131122

Entscheidungsdatum

18.11.2022

Rechtssatz

Die Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR neu gehört nicht zu den Streitigkeiten, die ein Gesetz ausdrücklich oder schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Eine analoge Anwendung des Paragraph 838 a, ABGB ist mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 81/16a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 Ob 81/16a
    Beisatz: Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzuweisung der Aufteilungsansprüche von Gesellschaftern einer GesbR in das außerstreitige Verfahren ganz offensichtlich auf einer planwidrigen Lücke des Gesetzgebers beruhe, der es unterlassen habe, eine adäquate Ersatzregelung für die Bestimmung des § 1188 ABGB aF zu schaffen, bieten weder das GesbR-Reformgesetz noch die dazu vorliegenden Materialien. (T1)
    Beisatz: Schließlich hat der Gesetzgeber mit dem GesbR-Reformgesetz auch die Bestimmung des § 1190 ABGB aF, die hinsichtlich der vertraglichen Bestellung von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GesbR auf die Normen des Miteigentumsrechts (§§ 833 bis 842 ABGB) verwies, aufgehoben. (T2); Veröff: SZ 2016/137
  • 6 Ob 162/19w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 162/19w
    Vgl; Beisatz: Ansprüche auf Auskunft und Bucheinsicht sind bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich im Liquidationsstadium befindet, im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T3)
  • 6 Ob 89/22i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 89/22i
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131122

Im RIS seit

27.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20161219_OGH0002_0090OB00081_16A0000_002