Rechtssatz RS0131129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131129
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist schon kraft Gesetzes zur unbeschränkten (und unbeschränkbaren) Vertretung nach außen befugt, ohne dass es einer vertraglichen Festlegung seiner Hauptpflichten bedürfe. Im Innenverhältnis ist er als zur treuhändigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Berufener aber verpflichtet, seine Vertretungsmacht nur zum Wohle der GmbH zu nutzen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns stets den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 73/16y
Entscheidungstext OGH 14.12.2016 15 Os 73/16y
- 14 Os 124/19w
Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 124/19w
Vgl; Beisatz: Hier: Auftragserteilung zu privaten Zwecken auf Kosten der GmbH durch deren (aus § 25 Abs 1a GmbHG zur Nutzung seiner Vertretungsmacht zum Wohl der GmbH und zur steten Wahrung deren Vorteils verpflichteten) Geschäftsführer. (T1)
- 11 Os 17/21s
Entscheidungstext OGH 29.03.2021 11 Os 17/21s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131129
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20161214_OGH0002_0150OS00073_16Y0000_001