Rechtssatz RS0131130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131130
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Norm
PHG §3
PHG §4
PHG §8 Z3
Rechtssatz
Das Endprodukt ist das Produkt in jener Form, in der es nach der Verkehrsauffassung für den Vertrieb bestimmt ist und in der es der Abnehmer verwenden kann. Dient die Verpackung eines bereits hergestellten, fertigen Produkts, ohne Einfluss auf die Substanz dieses Produkts zu nehmen, lediglich der Vorbereitung des Transports und der Sicherstellung, dass das Produkt selbst dabei nicht beschädigt wird, und somit bloß dem Produktvertrieb, dann entsteht durch das Verpacken kein neues Endprodukt. Durch die Verwendung mehrerer ‑ für sich allein als fertige Produkte anzusehender ‑ Verpackungsmaterialien, entsteht insbesondere kein neues Produkt „Transportverpackung“.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 175/16k
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 175/16k
Veröff: SZ 2016/132
- 4 Ob 19/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
Beisatz: Die Gebrauchsinformation ist produkthaftungsrechtlich nicht als „Teilprodukt“ zu qualifizieren, sondern als produktbezogene Information. (T1)
Beisatz: Der Hersteller des Endprodukts kann sich daher nicht auf den Haftungsausschluss nach § 8 Z 3 PHG für Hersteller bloß eines Grundstoffs oder Teilprodukts berufen, wenn die von einem Dritten konzipierte Gebrauchsinformation fehlerhaft war. (T2)
Beisatz: Hier: zu einem Humanarzneimittel ("Hustensaft") iSd § 16 AMG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131130
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20161130_OGH0002_0070OB00175_16K0000_001