Rechtssatz RS0131133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131133
Entscheidungsdatum
22.11.2023
Norm
Klipp & Klar 2010 Art6.1
VersVG §179
Sturmschadenversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Rechtssatz
„Plötzlich“ sind zwanglos alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren. Ein Unfallereignis liegt damit nur dann vor, wenn objektiv für den betroffenen Versicherungsnehmer kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte.
Anmerkung
Unfallbegriff, allmähliche Einwirkungen, Plötzlichkeit, Wetter
Entscheidungstexte
- 7 Ob 79/16t
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 79/16t
Beisatz: Hier: Allmähliche Änderung der Witterungs‑ und Umweltbedingungen anlässlich einer hochalpinen Bergtour, die objektiv nicht ungewöhnlich waren. (T1); Veröff: SZ 2016/101
- 7 Ob 178/21h
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 178/21h
- 2 Ob 198/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
vgl; Beisatz: Hier: zum Unfallbegriff im EKHG. (T2)
- 7 Ob 170/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 170/23k
Beisatz: Hier: KKB Art 1.1.6 ("Unfall" in der Kaskoversicherung) - Lackkratzer an einem KFZ. (T3)
Beisatz: Hat ein Versicherungsnehmer zwar selbst nicht damit gerechnet, den konkreten widrigen Umständen in dieser Form zu begegnen, hätte er dies aber objektiv betrachtet in der konkreten Situation tun müssen, mangelt es an der beachtlichen subjektiven Komponente, sodass nicht von „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen gesprochen werden kann. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131133
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20160928_OGH0002_0070OB00079_16T0000_001