Rechtssatz RS0131163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131163
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Rechtssatz
Zwangsstrafverfügungen nach § 283 UGB zu erlassen. Wird das Unternehmen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgeführt, lebt jedoch die Offenlegungspflicht wieder auf, und zwar auch hinsichtlich Zeiträumen während des Insolvenzverfahrens. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Insolvenzverfahren zur Abwicklung und letztendlich zur Löschung des Unternehmens führt.Zwangsstrafverfügungen nach Paragraph 283, UGB zu erlassen. Wird das Unternehmen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgeführt, lebt jedoch die Offenlegungspflicht wieder auf, und zwar auch hinsichtlich Zeiträumen während des Insolvenzverfahrens. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Insolvenzverfahren zur Abwicklung und letztendlich zur Löschung des Unternehmens führt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 197/16p
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 197/16p
Beisatz: Hier: Da noch kein Löschungsverfahren eingeleitet ist, liegt der Ausnahmefall einer Abwicklung und Löschung der Gesellschaft (jedenfalls derzeit) nicht vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131163
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20161129_OGH0002_0060OB00197_16P0000_001