Rechtssatz RS0131166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131166
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Rechtssatz
§ 563 Abs 2 Satz 2 ZPO ist auch der Fall zu unterstellen, dass der Aufkündigende zunächst einen falschen Termin wählte, sodann aber im Verfahren über die Einwendungen des Kündigungsgegners den richtigen Termin nennt und zu diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist noch offen ist.Paragraph 563, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist auch der Fall zu unterstellen, dass der Aufkündigende zunächst einen falschen Termin wählte, sodann aber im Verfahren über die Einwendungen des Kündigungsgegners den richtigen Termin nennt und zu diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist noch offen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131166
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161129_OGH0002_0060OB00167_16A0000_001