Rechtssatz RS0131169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131169
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Rechtssatz
Im Allgemeinen wäre durchaus denkbar, dass Daten von Verstorbenen betreffend Erbkrankheiten auch als Daten etwa jener Personen angesehen werden, von denen sie abstammen. Voraussetzung wäre aber, dass es sich um eine „Erb“krankheit handelt, diese also weitervererbt wird. Sonst aber sind diese Daten der Kinder keine personenbezogenen Daten des Vaters.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 148/16g
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 148/16g
Beisatz: Hier: Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass es sich beim Costello‑Syndrom“ um eine vererbbare Krankheit handle bzw dass auch er an dieser Krankheit leide. Der Umstand, dass der verstorbene Sohn des Beschwerdeführers am Costello‑Syndrom gelitten hat, lässt somit keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer betreffende Daten zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131169
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20161129_OGH0002_0060OB00148_16G0000_001