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Rechtssatz RS0131169×

Rechtssatz RS0131169

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131169

Geschäftszahl

6Ob148/16g

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Norm

DSG 2000 §4 Z1

Rechtssatz

Im Allgemeinen wäre durchaus denkbar, dass Daten von Verstorbenen betreffend Erbkrankheiten auch als Daten etwa jener Personen angesehen werden, von denen sie abstammen. Voraussetzung wäre aber, dass es sich um eine „Erb“krankheit handelt, diese also weitervererbt wird. Sonst aber sind diese Daten der Kinder keine personenbezogenen Daten des Vaters.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 148/16g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 148/16g
    Beisatz: Hier: Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass es sich beim Costello‑Syndrom“ um eine vererbbare Krankheit handle bzw dass auch er an dieser Krankheit leide. Der Umstand, dass der verstorbene Sohn des Beschwerdeführers am Costello‑Syndrom gelitten hat, lässt somit keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer betreffende Daten zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131169

Im RIS seit

14.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20161129_OGH0002_0060OB00148_16G0000_001