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Rechtssatz RS0131179

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131179

Geschäftszahl

9ObA23/16x

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Norm

AngG idF bis 31.12.2015 §8 Abs4

Rechtssatz

Die Entgeltfortzahlungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, AngG in der Fassung bis 31. 12. 2015 wird nur dann verdrängt, wenn ein Wochengeldanspruch der pflichtversicherten (oder nach Paragraph 19 a, ASVG selbstversicherten) Angestellten besteht, da das Verhältnis des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Wochengeld und des arbeitsvertraglichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach Paragraph 8, Absatz 4, AngG keinen Grund zur Annahme bildet, dass dieser Bestimmung auch in jenen Fällen derogiert wurde, in denen kein Anspruch auf Wochengeld (mehr) gegeben ist. Dies gilt auch für die zusätzlich zur ursprünglichen Langvariante (30+6) eingeführten kürzeren Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes, weil der Entgeltfortzahlungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 4, AngG nicht an den Wegfall des Kinderbetreuungsgeldes geknüpft ist, sondern aus dem Fehlen eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Wochengeld resultiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131179

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20160421_OGH0002_009OBA00023_16X0000_001