Rechtssatz RS0131179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131179
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Norm
AngG idF bis 31.12.2015 §8 Abs4
Rechtssatz
Die Entgeltfortzahlungspflicht nach § 8 Abs 4 AngG idF bis 31. 12. 2015 wird nur dann verdrängt, wenn ein Wochengeldanspruch der pflichtversicherten (oder nach § 19a ASVG selbstversicherten) Angestellten besteht, da das Verhältnis des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Wochengeld und des arbeitsvertraglichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 8 Abs 4 AngG keinen Grund zur Annahme bildet, dass dieser Bestimmung auch in jenen Fällen derogiert wurde, in denen kein Anspruch auf Wochengeld (mehr) gegeben ist. Dies gilt auch für die zusätzlich zur ursprünglichen Langvariante (30+6) eingeführten kürzeren Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes, weil der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 Abs 4 AngG nicht an den Wegfall des Kinderbetreuungsgeldes geknüpft ist, sondern aus dem Fehlen eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Wochengeld resultiert.Die Entgeltfortzahlungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, AngG in der Fassung bis 31. 12. 2015 wird nur dann verdrängt, wenn ein Wochengeldanspruch der pflichtversicherten (oder nach Paragraph 19 a, ASVG selbstversicherten) Angestellten besteht, da das Verhältnis des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Wochengeld und des arbeitsvertraglichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach Paragraph 8, Absatz 4, AngG keinen Grund zur Annahme bildet, dass dieser Bestimmung auch in jenen Fällen derogiert wurde, in denen kein Anspruch auf Wochengeld (mehr) gegeben ist. Dies gilt auch für die zusätzlich zur ursprünglichen Langvariante (30+6) eingeführten kürzeren Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes, weil der Entgeltfortzahlungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 4, AngG nicht an den Wegfall des Kinderbetreuungsgeldes geknüpft ist, sondern aus dem Fehlen eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Wochengeld resultiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131179
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20160421_OGH0002_009OBA00023_16X0000_001