Rechtssatz RS0131182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131182
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Norm
SanierungsVO 2008 §13 Abs2
WWFSG 1989 §62
WWFSG 1989 §64
Rechtssatz
Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 13 Abs 2 letzter Satz Sanierungsverordnung 2008 schafft eine Sonderregelung für jene Hauptmietzinskomponente, die an die Kosten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen geknüpft ist. Die Möglichkeit, als weiteren Hauptmietzinsbestandteil einen Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuheben, bestimmt sich weiterhin nach der für Förderungen nach dem II. Hauptstück allgemein geltenden Regelung des § 64 Abs 2 WWFSG 1989. Nach dessen insoweit klarem Wortlaut setzt die Einhebung eines Betrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine entsprechende Vereinbarung voraus.Die Mietzinsbildungsvorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz Sanierungsverordnung 2008 schafft eine Sonderregelung für jene Hauptmietzinskomponente, die an die Kosten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen geknüpft ist. Die Möglichkeit, als weiteren Hauptmietzinsbestandteil einen Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuheben, bestimmt sich weiterhin nach der für Förderungen nach dem römisch zwei. Hauptstück allgemein geltenden Regelung des Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989. Nach dessen insoweit klarem Wortlaut setzt die Einhebung eines Betrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine entsprechende Vereinbarung voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131182
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20161122_OGH0002_0050OB00126_16I0000_001