Rechtssatz RS0131202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131202
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Norm
ABGB §372
EuGVVO 2012 Art24 Z1
Rechtssatz
Wenn nach dem EuGH (und der ganz überwiegenden Lehre) bereits eine aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Unterlassungsklage keine Klage aus einem „dinglichen Recht“ iSd Art 16 Z 1 lit a EuGVÜ bzw Art 24 Z 1 Brüssel Ia‑VO ist, muss dies erst recht für ein bloß publizianisches Unterlassungsbegehren (§ 372 ABGB) gelten. Für dieses steht der Gerichtsstand nach Art 24 Z 1 Brüssel Ia‑VO somit nicht zur Verfügung.Wenn nach dem EuGH (und der ganz überwiegenden Lehre) bereits eine aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Unterlassungsklage keine Klage aus einem „dinglichen Recht“ iSd Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, EuGVÜ bzw Artikel 24, Ziffer eins, Brüssel Ia‑VO ist, muss dies erst recht für ein bloß publizianisches Unterlassungsbegehren (Paragraph 372, ABGB) gelten. Für dieses steht der Gerichtsstand nach Artikel 24, Ziffer eins, Brüssel Ia‑VO somit nicht zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131202
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161220_OGH0002_0100OB00074_16D0000_001