Rechtssatz RS0131203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131203
Geschäftszahl
10ObS118/16z
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Norm
Beschluss Assoziationsrat Nr3/80 EWG Art3
Rechtssatz
Die Gleichbehandlungsregel des Art 3 des ARB 3/80 setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs 1 voraus, dass die betreffende Person, die die Gleichbehandlung in Anspruch nehmen will, ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Als Mitgliedstaaten gelten nach der Diktion des Beschlusses die Mitgliedstaaten (damals) der Europäischen Gemeinschaften, während die Türkei kein Mitgliedstaat ist.Die Gleichbehandlungsregel des Artikel 3, des ARB 3/80 setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Absatz eins, voraus, dass die betreffende Person, die die Gleichbehandlung in Anspruch nehmen will, ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Als Mitgliedstaaten gelten nach der Diktion des Beschlusses die Mitgliedstaaten (damals) der Europäischen Gemeinschaften, während die Türkei kein Mitgliedstaat ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131203
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20161220_OGH0002_010OBS00118_16Z0000_001