Rechtssatz RS0131206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131206
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Norm
BPGG idF BGBl I 2015/12 §3a Abs1
Rechtssatz
Die Unionsrechtskonformität des § 3a BPGG idF BGBl I 2015/12 ist zu bejahen, zumal mit der Novelle die Rechtslage vor den – den Zuständigkeitsregeln der Verordnung entgegenstehenden – Entscheidungen des EuGH und des Obersten Gerichtshofs wiederhergestellt wurde. Diese Maßnahme steht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, da dieser den Mitgliedstaaten lediglich das Recht – und nicht die Pflicht – einräumt, über die Zuständigkeitsregeln der VO 883/2004 hinaus Leistungen nach nationalem Recht zu gewähren.Die Unionsrechtskonformität des Paragraph 3 a, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/12 ist zu bejahen, zumal mit der Novelle die Rechtslage vor den – den Zuständigkeitsregeln der Verordnung entgegenstehenden – Entscheidungen des EuGH und des Obersten Gerichtshofs wiederhergestellt wurde. Diese Maßnahme steht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, da dieser den Mitgliedstaaten lediglich das Recht – und nicht die Pflicht – einräumt, über die Zuständigkeitsregeln der VO 883 aus 2004, hinaus Leistungen nach nationalem Recht zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131206
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20161220_OGH0002_010OBS00083_16B0000_002