Norm
AbkSozSi Österreich ‑ Bosnien und Herzegowina Art5
AbkSozSi Österreich – Bosnien und Herzegowina Art12
AEUV Art20 Abs2 lita
AEUV Art45
AEUV Art48
ASVG §143a Abs1
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art3 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art11 Abs3
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art21 Abs1
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art70
Rechtssatz
Das Rehabilitationsgeld ist keine besondere beitragsunabhängige Geldleistung iSd Art 70 der VO 883/2004, sondern stellt eine Geldleistung bei Krankheit iSd Art 3 Abs 1 lit a der VO 883/2004 dar. Diese Einordnung hindert nicht die Berücksichtigung des Sondercharakters an der Schnittstelle zwischen Krankheit und Invalidität. Das Rehabilitationsgeld stellt eine Gegenleistung zu den in Österreich gezahlten Versicherungsbeiträgen dar, woraus folgt, dass die dadurch erworbene Vergünstigung nicht durch Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrechte eines Unionsbürgers (Art 20 Abs 2 lit a, Art 45, 48 AEUV) verloren gehen darf. Das Rehabilitationsgeld darf nicht alleine deshalb verwehrt werden, weil die Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Um eine Vereinbarkeit mit dem Primärrecht herzustellen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit dann nicht der Wohnsitz, sondern die erworbenen Versicherungszeiten, weshalb das Rehabilitationsgeld entsprechend Art 21 Abs 1 Satz 1 VO 883/2004 vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften in den Wohnsitzstaat zu exportieren ist.Das Rehabilitationsgeld ist keine besondere beitragsunabhängige Geldleistung iSd Artikel 70, der VO 883 aus 2004,, sondern stellt eine Geldleistung bei Krankheit iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der VO 883 aus 2004, dar. Diese Einordnung hindert nicht die Berücksichtigung des Sondercharakters an der Schnittstelle zwischen Krankheit und Invalidität. Das Rehabilitationsgeld stellt eine Gegenleistung zu den in Österreich gezahlten Versicherungsbeiträgen dar, woraus folgt, dass die dadurch erworbene Vergünstigung nicht durch Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrechte eines Unionsbürgers (Artikel 20, Absatz 2, Litera a,, Artikel 45, 48, AEUV) verloren gehen darf. Das Rehabilitationsgeld darf nicht alleine deshalb verwehrt werden, weil die Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Um eine Vereinbarkeit mit dem Primärrecht herzustellen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit dann nicht der Wohnsitz, sondern die erworbenen Versicherungszeiten, weshalb das Rehabilitationsgeld entsprechend Artikel 21, Absatz eins, Satz 1 VO 883 aus 2004, vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften in den Wohnsitzstaat zu exportieren ist.
Anmerkung
Anm zum RS: Siehe zur Verneinung von Exportierbarkeit von Rehabilitationsgeld auch RS0132457.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131207
Dokumentnummer
JJR_20161220_OGH0002_010OBS00133_15D0000_001