Rechtssatz RS0131211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131211
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche nach § 7 Abs 1 VKrG zwar eine aktive Nachforschungspflicht, deren konkretes Ausmaß aber in jedem Fall von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche nach Paragraph 7, Absatz eins, VKrG zwar eine aktive Nachforschungspflicht, deren konkretes Ausmaß aber in jedem Fall von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131211
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20161125_OGH0002_0080OB00076_16H0000_001