Rechtssatz RS0131213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131213
Entscheidungsdatum
16.12.2016
Rechtssatz
Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinn des § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinn des Paragraph 15 m, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131213
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161216_OGH0002_008OBA00072_16W0000_001