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Rechtssatz RS0131214

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131214

Geschäftszahl

8Ob46/16x

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Rechtssatz

Ergibt sich im Zuge der Bauausführung eine geringfügige Änderung der Nutzwerte, so ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 – als Sonderfall einer Grundbuchsberichtigung – nach rechtsverbindlicher Neufestsetzung der Nutzwerte eine vereinfachte grundbücherliche Anpassung der Miteigentumsanteile an die geänderten Nutzwerte. Die Neufestsetzung der Nutzwerte kann entweder gerichtlich oder im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer nach Paragraph 9, Absatz 6, WEG 2002 erfolgen. Im Wohnungseigentumsvertrag können sich die Wohnungseigentümer verpflichten, eine künftig allenfalls erforderliche Zustimmung (zur einvernehmlichen Neufestsetzung der Nutzwerte) zu erteilen. Ob im Zuge der Änderung der Nutzwerte allgemeine Teile in eine Wohnungseigentumseinheit einbezogen werden oder nicht, bleibt unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 46/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 46/16x
    Veröff: SZ 2016/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131214

Im RIS seit

27.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20160830_OGH0002_0080OB00046_16X0000_001