Rechtssatz RS0131220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131220
Entscheidungsdatum
08.02.2017
Rechtssatz
Abfällige oder abwertende Äußerungen einer Prozesspartei oder eines Vertreters gegenüber einem Richter begründen noch nicht den Anschein einer Befangenheit des betroffenen Richters, weil es andernfalls der Parteienwillkür unterläge, einen Ausschließungsgrund zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131220
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20170208_OGH0002_0120NS00002_17S0000_001