Rechtssatz RS0131221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131221
Geschäftszahl
12Os146/16m (12Os147/16h)
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Gemäß § 176 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftverhandlung anzuberaumen. Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftverhandlung anzuberaumen. Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (Paragraph 177, Absatz 3, StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131221
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20170126_OGH0002_0120OS00146_16M0000_001