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Rechtssatz RS0131223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131223

Geschäftszahl

15Ns4/17g

Entscheidungsdatum

16.02.2017

Rechtssatz

Nach Paragraph 40 a, Absatz 2, EU‑JZG ist nur ein im Entscheidungszeitpunkt bestehender Wohnsitz, Aufenthalt oder Haftort im Inland Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit. Liegt ein solches nicht vor, ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für die Annahme einer (planwidrigen) Lücke und darausfolgend sinngemäße Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz ARHG, wonach auch ein Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigkeitsbegründend sei, den eine betroffene Person „zuletzt hatte“, besteht kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 15 Ns 4/17g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2017 15 Ns 4/17g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131223

Im RIS seit

07.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20170216_OGH0002_0150NS00004_17G0000_001