Rechtssatz RS0131223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131223
Entscheidungsdatum
16.02.2017
Rechtssatz
Nach § 40a Abs 2 EU‑JZG ist nur ein im Entscheidungszeitpunkt bestehender Wohnsitz, Aufenthalt oder Haftort im Inland Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit. Liegt ein solches nicht vor, ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für die Annahme einer (planwidrigen) Lücke und darausfolgend sinngemäße Anwendung des § 67 Abs 1 erster Satz ARHG, wonach auch ein Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigkeitsbegründend sei, den eine betroffene Person „zuletzt hatte“, besteht kein Raum.Nach Paragraph 40 a, Absatz 2, EU‑JZG ist nur ein im Entscheidungszeitpunkt bestehender Wohnsitz, Aufenthalt oder Haftort im Inland Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit. Liegt ein solches nicht vor, ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für die Annahme einer (planwidrigen) Lücke und darausfolgend sinngemäße Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz ARHG, wonach auch ein Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigkeitsbegründend sei, den eine betroffene Person „zuletzt hatte“, besteht kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131223
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20170216_OGH0002_0150NS00004_17G0000_001