Rechtssatz RS0131224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131224
Entscheidungsdatum
01.02.2017
Rechtssatz
§ 83 Abs 2 EU-JZG ist nicht planwidrig lückenhaft, sodass eine - die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien begründende - analoge Anwendung des § 40a Abs 2 EU-JZG nicht in Frage kommt. Liegt (auch nach Durchführung eines Ergänzungsverfahrens gemäß § 84 Abs 2 EU-JZG) keiner der in § 83 Abs 2 EU-JZG genannten Anknüpfungspunkte (aktueller Wohnsitz, ständiger Aufenthalt oder besondere Bindung) vor, hat das von der ersuchenden Behörde als zuständig behauptete angerufene Gericht daher die begehrte Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen mit Blick auf § 82 Abs 1 und 2 EU-JZG abzulehnen.Paragraph 83, Absatz 2, EU-JZG ist nicht planwidrig lückenhaft, sodass eine - die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien begründende - analoge Anwendung des Paragraph 40 a, Absatz 2, EU-JZG nicht in Frage kommt. Liegt (auch nach Durchführung eines Ergänzungsverfahrens gemäß Paragraph 84, Absatz 2, EU-JZG) keiner der in Paragraph 83, Absatz 2, EU-JZG genannten Anknüpfungspunkte (aktueller Wohnsitz, ständiger Aufenthalt oder besondere Bindung) vor, hat das von der ersuchenden Behörde als zuständig behauptete angerufene Gericht daher die begehrte Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen mit Blick auf Paragraph 82, Absatz eins und 2 EU-JZG abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131224
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20170201_OGH0002_0150NS00089_16F0000_001