Rechtssatz RS0131226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131226
Entscheidungsdatum
18.01.2017
Rechtssatz
Die in § 156b Abs 4 StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der §§ 152a, 153 StVG bedeutet in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass § 152a StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt.Die in Paragraph 156 b, Absatz 4, StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der Paragraphen 152 a, 153, StVG bedeutet in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass Paragraph 152 a, StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131226
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20170118_OGH0002_0150OS00136_16P0000_002