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Rechtssatz RS0131229

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131229

Geschäftszahl

8ObA59/16h

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Norm

KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §32

Rechtssatz

Der Begriff der „Vorlage“ in Paragraph 32, Absatz 4, BAGS‑KV bezog sich von Anfang an auf einen Nachweis der Vordienstzeiten. Mit dem Begriff „Vorlage“ wird normiert, dass Nachweise zu den Vordienstzeiten vorgelegt werden müssen. Die Notwendigkeit der „Vorlage“ gilt für die Anrechnung aller Vordienstzeiten. Die in Absatz eins, vorgesehene Bestätigung über Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer von facheinschlägigen selbständigen Vordienstzeiten soll die Beurteilung ermöglichen, ob die selbständigen Tätigkeiten die erforderliche Sach‑ bzw Tätigkeitsbezogenheit aufweisen, diese also einschlägig sind. Dabei handelt es sich um eine spezielle Bestätigung, die nicht mit der „Vorlage“ nach Absatz 4, identisch ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131229

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_008OBA00059_16H0000_001