Rechtssatz RS0131229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131229
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Norm
KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §32
Rechtssatz
Der Begriff der „Vorlage“ in § 32 Abs 4 BAGS‑KV bezog sich von Anfang an auf einen Nachweis der Vordienstzeiten. Mit dem Begriff „Vorlage“ wird normiert, dass Nachweise zu den Vordienstzeiten vorgelegt werden müssen. Die Notwendigkeit der „Vorlage“ gilt für die Anrechnung aller Vordienstzeiten. Die in Abs 1 vorgesehene Bestätigung über Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer von facheinschlägigen selbständigen Vordienstzeiten soll die Beurteilung ermöglichen, ob die selbständigen Tätigkeiten die erforderliche Sach‑ bzw Tätigkeitsbezogenheit aufweisen, diese also einschlägig sind. Dabei handelt es sich um eine spezielle Bestätigung, die nicht mit der „Vorlage“ nach Abs 4 identisch ist.Der Begriff der „Vorlage“ in Paragraph 32, Absatz 4, BAGS‑KV bezog sich von Anfang an auf einen Nachweis der Vordienstzeiten. Mit dem Begriff „Vorlage“ wird normiert, dass Nachweise zu den Vordienstzeiten vorgelegt werden müssen. Die Notwendigkeit der „Vorlage“ gilt für die Anrechnung aller Vordienstzeiten. Die in Absatz eins, vorgesehene Bestätigung über Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer von facheinschlägigen selbständigen Vordienstzeiten soll die Beurteilung ermöglichen, ob die selbständigen Tätigkeiten die erforderliche Sach‑ bzw Tätigkeitsbezogenheit aufweisen, diese also einschlägig sind. Dabei handelt es sich um eine spezielle Bestätigung, die nicht mit der „Vorlage“ nach Absatz 4, identisch ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131229
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20160927_OGH0002_008OBA00059_16H0000_001