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Rechtssatz RS0131230×

Rechtssatz RS0131230

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131230

Geschäftszahl

8Ob85/16g; 8Ob97/21d

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Rechtssatz

Im Allgemeinen können gegen den Schuldner nach Paragraph 78, Absatz eins, IO keine Ge- oder Verbote erlassen werden, die sich gegen Rechtshandlungen des Schuldners richten. Dies gilt aber nur dann, wenn mit den Wirkungen nach Paragraph 3, Absatz eins, IO ein ausreichender und mit einer Maßnahme nach Paragraph 78, Absatz eins, IO vergleichbarer Sicherungseffekt erzielt werden kann. Ist eine drohende Schädigung der Insolvenzmasse aufgrund der konkreten Gegebenheiten allein mit den Wirkungen des Paragraph 3, Absatz eins, IO nicht mehr ausreichend beherrschbar, so können sich Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 78, Absatz eins, IO auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Verfügungsbeschränkung nach Paragraph 3, Absatz eins, IO im Ausland konkret zu befürchten sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 85/16g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 85/16g
    Veröff: SZ 2016/98
  • 8 Ob 97/21d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 97/21d
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Sicherung der Insolvenzmasse nach § 78 Abs 1 IO dient jede Maßnahme, die geeignet ist, schädigende Verfügungen des Schuldners über Massevermögen oder einen Zugriff darauf durch den Schuldner oder durch Dritte zu verhindern. (T1)
    Beisatz: Die Sicherung der Einbringlichkeit einer der Schuldnerin nicht rechtskräftig zuerkannten Geldforderung ist vom Zweck des § 78 Abs 1 IO nicht umfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131230

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_0080OB00085_16G0000_001