Rechtssatz RS0131232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131232
Entscheidungsdatum
21.02.2018
Rechtssatz
Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/‑beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist.Die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/‑beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist.
Schlagworte
unzurechnungsfähig; Sachwalter; Gewaltschutz; Schuld
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131232
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20170125_OGH0002_0070OB00232_16T0000_001