Rechtssatz RS0131234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131234
Entscheidungsdatum
11.08.2020
Rechtssatz
Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 252/16m
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 252/16m
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m. (T1)
- 4 Ob 137/20f
Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 137/20f
Vgl; Beisatz: Dass eine Marke infolge fehlender Unterscheidungskraft gelöscht wurde bedeutet nicht, dass das Zeichen nicht weiter verwendet werden dürfte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131234
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_001