Rechtssatz RS0131235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131235
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Auch der während der gesamten Messedauer benützte Messestand eines Unternehmers auf einer nur einmal jährlich stattfindenden Verkaufsmesse ist ein Geschäftsraum iSd § 3 Z 3 FAGG, sodass kein Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG besteht.Auch der während der gesamten Messedauer benützte Messestand eines Unternehmers auf einer nur einmal jährlich stattfindenden Verkaufsmesse ist ein Geschäftsraum iSd Paragraph 3, Ziffer 3, FAGG, sodass kein Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131235
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20170126_OGH0002_0030OB00237_16Y0000_001