Rechtssatz RS0131237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131237
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Norm
AHVB 2006 Art7.1.1
AHVB 2006 Art7.1.3
Rechtssatz
Hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten, die versicherungsrechtlich der Gewährleistung und dem Erfüllungssurrogat zuzuschlagen sind, ist zu differenzieren wie folgt: Ausgeschlossen sind jene Kosten, die ausschließlich der Verbesserung der bedungenen Werkleistung dienen. Hat die mangelhafte Werkleistung des Versicherungsnehmers hingegen bereits Folgeschäden an anderen Sachen angerichtet, dann sind diese Schäden gedeckt und nur jene Kosten ausgeschlossen, die für die Beseitigung des Mangels selbst aufgewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131237
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20170125_OGH0002_0070OB00190_16S0000_001