Rechtssatz RS0131240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131240
Entscheidungsdatum
25.01.2017
Rechtssatz
Es besteht kein generelles Gebot, psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen. Ob eine solche Trennung im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Schutzgebot (§ 1 Abs 1 UbG) und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (§ 3 Z 1 UbG).Es besteht kein generelles Gebot, psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen. Ob eine solche Trennung im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Schutzgebot (Paragraph eins, Absatz eins, UbG) und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (Paragraph 3, Ziffer eins, UbG).
Schlagworte
Sonstige Rechte Minderjährige; Kinder; Trennungsgrundsatz; Trennungsprinzip; Trennungsgebot; forensische Abteilung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131240
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20170125_OGH0002_0070OB00146_16W0000_002