Rechtssatz RS0131247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131247
Entscheidungsdatum
17.09.2020
Rechtssatz
Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nach § 1 EKHG nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nach Paragraph eins, EKHG nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 188/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
Beisatz: Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. (T1); Veröff: SZ 2017/24
- 2 Ob 55/17b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 55/17b
Beis wie T1
- 2 Ob 179/19s
Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 179/19s
auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Entscheidung des EuGH vom 20.6.2019, C-100/18 [Linea Directa], steht dem nicht entgegen. (T2)
Schlagworte
Gefährdungszusammenhang, maschinentechnischer Ansatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131247
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20170223_OGH0002_0020OB00188_16K0000_001