Rechtssatz RS0131248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131248
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Die vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich eine Gefahr verwirklicht, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. Damit wird in der Sache der Zweck der Haftungsnorm angesprochen: Wie in der Verschuldenshaftung ist zu fragen, welche Schäden nach diesem Zweck in den Schutzbereich der Norm fallen und welche nicht. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Zurechnungskriterium, das neben jenes der adäquaten Verursachung tritt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 188/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
Veröff: SZ 2017/24
- 2 Ob 55/17b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 55/17b
Auch
- 2 Ob 153/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 153/24z
Beisatz: Hier: Fertigbeton wurde von einem Betonmischfahrzeug über eine Rutsche in den Trichter eines Betonpumpenfahrzeugs geleitet und von diesem durch einen Schlauch zur Schalsteinmauer gepumpt. (T1)
- 2 Ob 85/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 2 Ob 85/26b
Beisatz: Hier kam der Kläger 7 bis 11 Sekunden nach dem problemlosen Vorbeifahren am PKW der Erstbeklagten, dessen Fahrertüre ca 15 cm offenstand, zu Sturz, weil er sich zur Kontaktaufnahme mit der Erstbeklagten umdrehte und anhalten wollte. Daraus resultierende Schäden beruhen auf einem selbstständigen Entschluss des Klägers und sind nicht vom Schutzzweck des § 23 Abs 4 StVO umfasst. (T2)
Schlagworte
Gefahrenzusammenhang Gefährdungszusammenhang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131248
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20170223_OGH0002_0020OB00188_16K0000_002