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Rechtssatz RS0131251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131251

Geschäftszahl

1Ob243/16s

Entscheidungsdatum

10.02.2017

Norm

ABGB §879 Abs3
ABGB §1299
TierärzteG §19 Abs1

Rechtssatz

Grundregel für die Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens ist das Gebot der Gewissenhaftigkeit. Hauptpflicht eines Tierarztes im Rahmen der Kaufuntersuchung ist die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes. Ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden ist eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, speziell dann, wenn der Ausschluss der Haftung die die Tierärztin aus dem Vertrag treffende Hauptpflicht betrifft. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131251

Im RIS seit

22.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20170210_OGH0002_0010OB00243_16S0000_001