Rechtssatz RS0131251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131251
Entscheidungsdatum
10.02.2017
Rechtssatz
Grundregel für die Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens ist das Gebot der Gewissenhaftigkeit. Hauptpflicht eines Tierarztes im Rahmen der Kaufuntersuchung ist die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes. Ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden ist eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, speziell dann, wenn der Ausschluss der Haftung die die Tierärztin aus dem Vertrag treffende Hauptpflicht betrifft. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.Grundregel für die Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens ist das Gebot der Gewissenhaftigkeit. Hauptpflicht eines Tierarztes im Rahmen der Kaufuntersuchung ist die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes. Ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden ist eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, speziell dann, wenn der Ausschluss der Haftung die die Tierärztin aus dem Vertrag treffende Hauptpflicht betrifft. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131251
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20170210_OGH0002_0010OB00243_16S0000_001