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Rechtssatz RS0131255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131255

Geschäftszahl

12Os103/16p

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Rechtssatz

Begehrt die zuungunsten des Angeklagten ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich die Verurteilung nach einem anderen als dem vom Erstgericht angenommenen Straftatbestand, kann sie im Falle echter Konkurrenz beider Delikte keinen Erfolg haben. In einem solchen Fall ist es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, einen zusätzlichen Schuldspruch zu fällen, wenn der vom Erstgericht gefällte Schuldspruch rechtsrichtig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131255

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20170126_OGH0002_0120OS00103_16P0000_002