Rechtssatz RS0131255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131255
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Begehrt die zuungunsten des Angeklagten ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich die Verurteilung nach einem anderen als dem vom Erstgericht angenommenen Straftatbestand, kann sie im Falle echter Konkurrenz beider Delikte keinen Erfolg haben. In einem solchen Fall ist es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, einen zusätzlichen Schuldspruch zu fällen, wenn der vom Erstgericht gefällte Schuldspruch rechtsrichtig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131255
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20170126_OGH0002_0120OS00103_16P0000_002