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Rechtssatz RS0131256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131256

Geschäftszahl

12Os111/16i; 16Ok5/24g

Entscheidungsdatum

28.01.2025

Rechtssatz

Die Garantie des Artikel 6, Absatz eins, EMRK bezieht sich in Bezug auf Strafverfahren auf die Angemessenheit der Frist zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen von dem gegen ihn geführten Verfahren und der letzten und rechtskräftigen Entscheidung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 111/16i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 111/16i
  • 16 Ok 5/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
    vgl; Beisatz: Eine „strafrechtliche Beschuldigung“ liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem eine Person eine amtliche Mitteilung der zuständigen Behörde erhält, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, die die Behörden aufgrund des Verdachts gegen sie ergriffen haben, ernsthafte Auswirkungen auf ihre Situation haben. (T1)
    Anm: Kartellrechtliches Geldbußenverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131256

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20170302_OGH0002_0120OS00111_16I0000_001