Rechtssatz RS0131256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131256
Entscheidungsdatum
28.01.2025
Rechtssatz
Die Garantie des Art 6 Abs 1 EMRK bezieht sich in Bezug auf Strafverfahren auf die Angemessenheit der Frist zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen von dem gegen ihn geführten Verfahren und der letzten und rechtskräftigen Entscheidung.Die Garantie des Artikel 6, Absatz eins, EMRK bezieht sich in Bezug auf Strafverfahren auf die Angemessenheit der Frist zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen von dem gegen ihn geführten Verfahren und der letzten und rechtskräftigen Entscheidung.
Entscheidungstexte
- 12 Os 111/16i
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 111/16i
- 16 Ok 5/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
vgl; Beisatz: Eine „strafrechtliche Beschuldigung“ liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem eine Person eine amtliche Mitteilung der zuständigen Behörde erhält, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, die die Behörden aufgrund des Verdachts gegen sie ergriffen haben, ernsthafte Auswirkungen auf ihre Situation haben. (T1)
Anm: Kartellrechtliches Geldbußenverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131256
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20170302_OGH0002_0120OS00111_16I0000_001