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Rechtssatz RS0131259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131259

Geschäftszahl

9ObA150/16y

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Norm

KollV für das Steinarbeitergewerbe §11A

Rechtssatz

Der Wortlaut „ihres ständigen Betriebsortes“ spricht für ein Verständnis dahin, dass es sich um den Ort handelt, in dem ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung regelmäßig und dauerhaft eingesetzt wird. Hat ein Arbeitnehmer keine solche Arbeitsstätte aufzuweisen und wurde er daher nicht von seinem ständigen Betriebsort auf eine andere Arbeitsstätte entsendet, was für ihn die nachteilige Konsequenz hätte, dass ihm nun eine tägliche Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könnte, hat er keinen Anspruch auf Trennungsgeld.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 150/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 150/16y
    Beisatz: Hier: Aufnahme des Arbeitnehmers für Wiener Baustellen und ausschließliche Tätigkeit in Wien ohne Veränderung/Entsendung von seinem ständigen Betriebsort auf eine außerhalb seines ständigen Betriebsorts gelegene Arbeitsstätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131259

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Dokumentnummer

JJR_20170126_OGH0002_009OBA00150_16Y0000_001