Rechtssatz RS0131259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131259
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Norm
KollV für das Steinarbeitergewerbe §11A
Rechtssatz
Der Wortlaut „ihres ständigen Betriebsortes“ spricht für ein Verständnis dahin, dass es sich um den Ort handelt, in dem ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung regelmäßig und dauerhaft eingesetzt wird. Hat ein Arbeitnehmer keine solche Arbeitsstätte aufzuweisen und wurde er daher nicht von seinem ständigen Betriebsort auf eine andere Arbeitsstätte entsendet, was für ihn die nachteilige Konsequenz hätte, dass ihm nun eine tägliche Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könnte, hat er keinen Anspruch auf Trennungsgeld.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 150/16y
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 150/16y
Beisatz: Hier: Aufnahme des Arbeitnehmers für Wiener Baustellen und ausschließliche Tätigkeit in Wien ohne Veränderung/Entsendung von seinem ständigen Betriebsort auf eine außerhalb seines ständigen Betriebsorts gelegene Arbeitsstätte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131259
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20170126_OGH0002_009OBA00150_16Y0000_001