Rechtssatz RS0131260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131260
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
§ 31 Abs 1 zweiter Satz BWG erklärt nach seinem klaren Wortlaut die Verwendung anderer Namen als jenen des identifizierten Kunden für unzulässig. Dass damit nur solche Namen ausgeschlossen wären, die aus Vor- und Nachnamen bestehen, ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch dem Zweck der Regelung.Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz BWG erklärt nach seinem klaren Wortlaut die Verwendung anderer Namen als jenen des identifizierten Kunden für unzulässig. Dass damit nur solche Namen ausgeschlossen wären, die aus Vor- und Nachnamen bestehen, ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch dem Zweck der Regelung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 66/16p
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 Ob 66/16p
Beisatz: Hier: Als Bezeichnung der Sparbücher wurden ein Familienname bzw ein Familienname mit dem nachgestellten Anfangsbuchstaben des Vornamens gewählt. (T1); Veröff: SZ 2016/128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131260
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161125_OGH0002_0080OB00066_16P0000_001