Rechtssatz RS0131261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131261
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
§ 31 Abs 1 zweiter Satz BWG bezweckt die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere durch eine verlässliche Nachvollziehbarkeit aller Geldtransaktionen), nicht aber den Schutz von Dritten (hier den Trägern der unzulässig verwendeten Namen), die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz BWG bezweckt die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere durch eine verlässliche Nachvollziehbarkeit aller Geldtransaktionen), nicht aber den Schutz von Dritten (hier den Trägern der unzulässig verwendeten Namen), die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131261
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161125_OGH0002_0080OB00066_16P0000_002