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Rechtssatz RS0131262

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131262

Geschäftszahl

6Ob84/16w

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Rechtssatz

Der nach Paragraph 25, GmbHG haftende Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Mitverschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden berufen. Der Geschäftsführer haftet nicht, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen müsste, sondern weil ihn eine Eigenhaftung, insbesondere wenn er Überwachungspflichten verletzt, trifft. Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (Paragraph 1302, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 84/16w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w
    Veröff: SZ 2017/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131262

Im RIS seit

03.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20170130_OGH0002_0060OB00084_16W0000_001