Rechtssatz RS0131264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131264
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Norm
HUP 2007 Art3
HUP 2007 Art4 Abs3
Rechtssatz
Art 4 Abs 3 HUP 2007 ist auch dann anzuwenden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltsverpflichtete Elternteil zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hatten und der Unterhaltsberechtigte danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt.Artikel 4, Absatz 3, HUP 2007 ist auch dann anzuwenden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltsverpflichtete Elternteil zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hatten und der Unterhaltsberechtigte danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131264
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170222_OGH0002_0030OB00234_16G0000_001